Die HU darf grundsätzlich nicht überzogen werden. Der Fahrzeughalter ist für die Einhaltung der vorgegebenen Fristen verantwortlich. Sollte die Untersuchung vom TÜV abgelaufen sein, wird das Überziehen der HU vom Gesetzgeber wie folgt geahndet:
Bei PKW, Motorrädern, leichten Anhängern (nicht sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen):
Bei Nutzfahrzeugen, bei denen eine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist:
Wenn bei der HU oder Sicherheitsprüfung erhebliche Mängel festgestellt wurden und Sie die zweimonatige Nachprüffrist überschreiten, könnte Sie das ein Verwarnungsgeld von € 15,– kosten. Zusätzlich entstehen laut Gesetzgeber noch Gebühren für anfallende Ergänzungsuntersuchungen.
Beim TÜV wird eine Überziehung der Nachprüffrist selbstverständlich nicht bestraft.
Die aktuellen Preise für die unterschiedlichen Fahrzeugprüfungen und Bundesländer finden Sie auf unserer Internetseite Preise und Gebühren.
Aufgrund der aktuellen Corona-Situation ist eine Anmeldung erforderlich. Diesen können Sie gerne Online oder per Telefon mit uns vereinbaren.
Wenn Sie den Termin zur HU verpassen, droht der Gesetzgeber mit Geldbußen. Beim TÜV wird aber keine Strafe erhoben.
Falls bei einer Anmeldung des Fahrzeugs die Zulassungsstelle feststellt, dass die HU des TÜV abgelaufen ist, bekommen Sie eine vorläufige Zulassung, mit der Sie das Fahrzeug zur HU vorführen können. Der Termin für die nächste HU wird bei abgemeldeten Fahrzeugen nicht zurückdatiert.
Ist das Fahrzeug länger als 84 Monate abgemeldet, sollten Sie vorab mit der Zulassungsstelle klären, ob eine HU ausreichend oder eine Vollabnahme erforderlich ist.
Die HU ist dann im 1. Monat des Betriebszeitraums durchzuführen.
Elektro- und Hybridfahrzeuge unterliegen, wie alle anderen Kraftfahrzeuge auch, der Hauptuntersuchung, die über 150 Untersuchungspunkte umfasst.
Bei rein elektrisch betriebenen Kfz entfallen alle Untersuchungen zum Motor- und Umweltmanagement.
Bei Hybridfahrzeugen mit kombiniertem Antrieb aus Elektro- und Verbrennungsmotor ist, unabhängig vom Aufbau und der Funktion des Hybridantriebs, nach wie vor eine Abgasuntersuchung notwendig.
Zu den Prüfpunkten bei konventionell angetriebenen Fahrzeugen, wie z.B. Bremsanlage, Rahmen, Beleuchtung, Räder, Reifen, Lenkanlage, werden an Fahrzeugen mit Elektronantrieb zusätzlich die nachstehenden Positionen geprüft (sofern verbaut):
Zur Durchführung dieser Prüfungen am Elektroantrieb stehen den TÜV-Sachverständigen fahrzeugbezogene „Prüfvorgaben und –hinweise“ zur Verfügung. Sie ermöglichen eine effiziente Überprüfung des betreffenden Fahrzeugs bezüglich des Verbaus der erforderlichen Komponenten und deren geforderter Funktion. So wird u.a. bei exakt definierten Prüfabläufen kontrolliert, ob die Kontrolleinrichtungen der Komponenten wie notwendig reagieren, z. B. ob der Algorithmus des Aufleuchtens und Erlöschens von Kontrollleuchten wie vorgesehen abläuft. Bei vielen Fahrzeugen werden die Prüfungen heute besonders effizient mit Unterstützung eines speziell für die Hauptuntersuchung entwickelten elektronischen Diagnosegerätes, dem HU-Adapter, durchgeführt.
Die Farbe der Plakette gibt Auskunft darüber, in welchem Jahr die nächste Hauptuntersuchung fällig ist.
Trägt meine Plakette z.B. die Farbe rosa, so ist das Fahrzeug im Jahr 2023 wieder zur Hauptuntersuchung fällig.
So ist bereits aus der Ferne erkennbar, ob ein Fahrzeug mit einer gültigen Plakette unterwegs ist oder nicht.
Die farbliche Reihenfolge: orange, blau, gelb, braun, rosa und grün. Danach wiederholen sich die Farben wieder.
Der Termin für die nächste Hauptuntersuchung (HU) steht in Ihrem Fahrzeugschein.
Gleichzeitig können Sie ihn an der runden Prüfplakette auf dem hinteren Nummernschild ablesen:
Die Zahl in der Mitte der Plakette gibt das Jahr für die nächste Hauptuntersuchung an, die senkrecht nach oben stehende Zahl des Zahlenrings den Monat.
Bei abgemeldeten Fahrzeugen können Sie den Termin nur der Abmeldebescheinigung oder dem letzten Untersuchungsbericht entnehmen.
Sofern Sie bereits neue EU-Fahrzeugpapiere haben, ergibt sich der HU-Termin aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (neuer Fahrzeugschein), die bei der Abmeldung nicht mehr einbehalten wird.