Besteht in einer Polizeikontrolle Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, kann seitens der Polizei eine Mängelkarte ausgestellt werden. In diesem werden Mängel am Fahrzeug dokumentiert, welche der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) nicht entsprechen.
Dem Eigentümer oder Halter kann eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt oder der Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen komplett untersagt werden. Grundlage dafür ist der §5 der FZV für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge.
Nach Erhalt der Mängelkarte muss das Fahrzeug überprüft und die Mängel ggf. beseitigt werden. Dies kann durch eine Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erfolgen.
Anschließend muss die Mängelkarte an die zuständige Polizeidienststelle zurückgesendet werden. Unterbleibt die Rücksendung der Mängelkarte, setzt sich die Polizei mit der Zulassungsstelle in Verbindung, wodurch die weitere Teilnahme im Straßenverkehr durch den Entzug der Betriebserlaubnis untersagt oder beschränkt werden kann.